Die Sexualverbrechen eines Gemeinderates – Teil 15

Das Landesgericht Korneuburg verurteilt den ÖVP-Gemeinderat als Sexualverbrecher und seine Gattin wegen mehrfacher Nötigung seiner Opfer | Foto: DerGloeckel.euDas Landesgericht Korneuburg verurteilt den ÖVP-Gemeinderat als Sexualverbrecher und seine Gattin wegen mehrfacher Nötigung seiner Opfer

zum Prolog der SerieDas Gerichtsverfahren umfaßte drei Verhandlungstage; zahlreiche Zeugen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung wurden geladen, befragt und gehört sowie den beiden Angeklagten vielfach die Möglichkeit gegeben sich zu den Tatvorwürfen zu äußern, diese zu widerlegen oder zu entkräften. Das Beweisverfahren ergab eindeutig, daß die Straftäter Anton und Berta schuldhaft gehandelt hatten. Obwohl Richter Furtner die Angeklagten mehrmals darauf aufmerksam machte, daß ein Geständnis einen Milderungsgrund darstellen würde, verneinte der Angeklagte immer nur stereotyp seine Täterschaft. Seine mitangeklagte Gattin leugnete ebenso mehrmals jedes ihr zur Last gelegte Delikt.

Auszug aus dem 84 Seiten umfassenden Urteil des Landesgerichts Korneuburg GZ: 630 Hv 7/10h:

Im Namen der Republik!

Das Landesgericht Korneuburg als Schöffengericht hat durch den Richter Mag. Franz Furtner als Vorsitzenden sowie H. P. und E. G. als Schöffinnen über die von der Staatsanwaltschaft Korneburg gegen

1. Anton, geboren xx.x.1955 und

2. Berta, geboren xx.x.1957

wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2, 4. Fall StGB,
des Verbrechens der teilweise versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB,
des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB,
der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB,
des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB sowie
der Vergehen der teilweise versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB

erhobene und in der Hauptverhandlung ausgedehnte Anklage nach der am 30.5.2011 in Anwesenheit der öffentlichen Anklägerin Staatsanwältin Mag. Gudrun Bischof, der Privatbeteiligtenvertreter Dr. G.U. und Mag. K.P., der Prozeßbegleiterin Mag. A.W., der Verteidiger Mag. H.S. und Dr. E.R., der Angeklagten Anton und Berta sowie der Schriftführerin VB M.B. durchgeführten Hauptverhandlung am selben Tag

zu Recht erkannt:

Faksimile aus dem Gerichtsurteil: SCHULDIG

ANTON und BERTA sind SCHULDIG, es haben

I.) ANTON in xxx

A.) Frau Wendy mit Gewalt

1.) im Herbst 2008 zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie mit der Hand an den Haaren beim Hinterkopf packte, ihren Kopf nach unten zu seinem erigierten Penis drückte und sie anschließend durch starken Druck auf den Hinterkopf dazu zwingen wollte, seinen Penis in den Mund zu nehmen, während er sein Glied massierte, wobei es jedoch vor dem Einführen des Gliedes in den Mund des Opfers beim Angeklagten zum Samenerguß kam, wodurch das Ejakulat auf dem Gesicht, den Lippen und den Haaren des Opfers Wendy landete;

2.) im Herbst 2008 zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie packte, ihren Oberkörper auf den Tisch niederdrückte, ihren Rock hochschob und ihren String zur Seite schob, daraufhin mit seinem Penis vaginal in sie eindrang und schließlich in ihr ejakulierte, während er ihr dabei die Hände seitlich festhielt und sich mit seinem Oberkörper auf sie lehnte;

B.) nachgenannt Personen mit Gewalt, nämlich

1.) im Zeitraum von Juli 2008 bis Sommer 2010 Frau Xenia

a.) zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie mehrmals gegen die Wand drückte, ihr anschließend unter ihre Oberbekleidung griff, ihre Brüste aus dem Büstenhalter zog, sie intensiv betastete, küsste, ihr schließlich mit der Hand unter den Rock fuhr und ihre Scheide berührte;

b.) zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er fest ihre Hand ergriff und diese zu seinem erigierten Penis führen wollte, wobei sich Frau Xenia nach kurzer Berührung der Unterhose jedoch durch die Vorgabe, es komme jemand, befreien konnte;

2.) im Zeitraum Anfang 2005 bis April 2008 Frau Zahra zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie regelmäßig festhielt, ihr anschließend unter ihre Oberbekleidung griff, ihre Brüste aus dem Büstenhalter zog, diese intensiv festhielt und betastete sowie regelmäßig mit der Hand unter den Rock fuhr und unterhalb der Unterwäsche ihre bloße Scheide betastete;

C.) nachgenannte Personen mit Gewalt zu einer Duldung

1.) genötigt, nämlich im Zeitraum von Juli 2008 bis Sommer 2010 Frau Xenia, indem er sie mehrmals gegen die Wand oder andere Gegenstände drückte und gegen ihren Willen intensiv küsste;

2.) zu nötigen versucht, nämlich Frau Yoki, indem er sie

a.) am 8.3.2009 bei den Oberarmen packte und kraftvoll gegen die Küchenkästen drückte und zu küssen versuchte;

b.) im April 2009 mit der Hand fest am Hals packte und gegen die Kästen hinter der Bar drückte und erneut zu küssen versuchte;

D.) Nachgenannte durch geschlechtliche Handlungen an dieser belästigt, nämlich

1.) im Zeitraum Juli 2008 bis November 2008 Frau Wendy, indem er ihr mehrmals mit der Hand unter den Rock fuhr und ihre Scheide berührte sowie ihr T-Shirt nach vor zog und ihre Brüste intensiv betastete;

II. BERTA

A.) im April 2009 in xxx Frau Yoki

durch die Äußerung, sie werde sie wegen Verleumdung verklagen, wenn sie jemanden erzählen sollte, was vorgefallen ist und durch die Worte „zieh deinen Behauptungen zurück! Was soll ich denn einmal meinen Enkelkindern sagen?“, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung gegen ANTON, genötigt;

B.) am 17.8.2010 in xxx Frau Xenia

1.) durch Gewalt, nämlich dadurch, dass sie, als die Genannte die Küche des Lokals verlassen wollte, die Tür zuhielt, sich in den Türrahmen stellte und Frau Xenia von der Tür wegschob und sie schließlich erst gehen ließ, als sie laut zu schreien begann, zu einer Unterlassung, nämlich dem Verlassen des Geschäftslokals, zu nötigen versucht;

2.) durch die Äußerung, sie werde sie verklagen und wegen Verleumdung anzeigen, sie werde ein Leben lang „brennen“, wenn sie Anzeige gegen ANTON erstattet, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung gegen ANTON zu nötigen versucht.

Es haben hiedruch

ANTON

zu I.) A.) 1.) : das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB;
zu I.) A.) 2.) : das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB;
zu I.) B.) 1.) a.) : das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB;
zu I.) B.) 1.) b.) : das Verbrechen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB;
zu I.) B.) 2.) : das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach $ 202 Abs 1 StGB;
zu I. C.) 1.) : die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB;
zu I.) C.) 2.) : die Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB;
zu I.) D.) : das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB;

BERTA

zu II.) A.) : das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB;
zu II.) B.) : die Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB

begangen,

und werden hierfür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB

ANTON nach dem 1. Strafsatz des § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und
BERTA nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten verurteilt.

Die Angeklagten sind schuldig, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gegen BERTA wird zu einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Den Opfern werden vom LG Korneuburg folgende Beträge zugesprochen – Frau Wendy 2.000.- €, Frau Xenia und Zahra je 1.000.- € sowie Frau Yoki 500.- €, darüber hinausgehende Ansprüche sind über den Zivilrechtsweg zu fordern.

Faksimile aus dem Urteil vom LG-Korneuburg 630 Hv 7/10h | Graphik: DerGloeckel.euFaksimile aus dem Urteil vom LG-Korneuburg 630 Hv 7/10h

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