Schon im Vorfeld der Gerichtsverhandlung sind wir von unterschiedlichen Personen darüber informiert worden, daß der damals als Tatverdächtiger geltende Anton geäußert haben soll, daß, bevor er ins Gefängnis gehen würde, er sich umbringen und zuvor noch einige Leute mitnehmen würde. Diese Aussagen sollte auch die sachbearbeitende Polizeibeamtin und die Staatsanwaltschaft zu Ohren bekommen haben.
Es gab über den gesamten Recherchezeitraum, wie auch gegenwärtig noch immer unterschiedlichste Informationen, die oftmals einzig auf Hörensagen beruhen und daher aus unserer Sicht nicht von Relevanz sind. Auch in diesem Fall konnte uns keiner der Zuträger den Namen auch nur einer Person nennen, die diese angebliche Drohung direkt von Anton vernommen hat.
Als wir jedoch am Tag der Gerichtsverhandlung mit den Opfern auf dem Weg zum Landesgericht Korneuburg im Auto saßen und eines der Opfer von ihrer Todesangst berichtete, weil der mutmaßliche Gewaltverbrecher über zahlreiche Schußwaffen verfügt, die das Opfer selbst bei ihm sah, sahen wir Handlungsbedarf.
Als Jäger und Jagdaufsichtsorgan ist Anton im Besitz einiger Schußwaffen; üblicher Weise auch von Kurzwaffen, wie einem Revolver, der für den sogenannten Fangschuß verwendet wird | Symbolfoto: DerGloeckel.eu
Über vertrauliche Quellen konnte noch während der Autofahrt eruiert werden, daß der Verdächtige tatsächlich über eine Zahl von Schußwaffen verfügt. Dies dadurch, weil er Jäger und auch Jagdaufsichtsorgan ist. Wir kontaktierten darauf eine Quelle innerhalb der Polizei und erkundigten uns, warum diese Schußwaffen nicht längstens vorsorglich, wenn auch nur vorübergehend bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Gerichtsurteils abgenommen wurden. Immerhin hat der Verdächtige sämtliche ihm zur Last gelegten Straftaten allesamt unter Gewaltanwendung vorgenommen.
Die Polizei könne die Schußwaffen nicht abnehmen, weil das Waffengesetz dies so regle, lautete die Antwort. Und: Eine Abnahme bzw. vorübergehende Abnahme von Schußwaffen könne erst dann erfolgen, wenn der Verdächtige Straftaten unter Verwendung von Waffen begangen hätte. Nachdem das Waffengesetz dies eindeutig regelt, könne die Behörde erst eine Abnahme durchführen, wenn die Verläßlichkeit des Waffeninhabers nicht mehr gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts vorliegen würde (§8 Abs 3 Z 1 Waffengesetz). Dies wurde uns dann auch seitens der für waffenrechtliche Agenden zuständigen Behörde mitgeteilt.
Wir stoßen auf ein offensichtliches Manko im Waffengesetz
Wir sind der Auffassung, daß wir durch diesen Fall auf eine Lücke im bestehenden Waffengesetz gestoßen sind, deren Schließung in weiterer Folge der Bearbeitung des Falles unsererseits angestrebt werden wird. In solch einem Fall muß die Politik durch Gesetzesänderung die rechtliche Basis schaffen, die es den Behörden ermöglicht, Schußwaffen vorübergehend abzunehmen und ein Waffenverbot zu erlassen. Die Medienberichte zeugen immer wieder von Kurzschlußhandlungen von Personen, die plötzlich ausrasten und im schlimmsten Falle Tötungshandlungen vornehmen. Niemand kann in einen Menschen hineinschauen und ebenso kann niemand eine Garantie dafür abgeben, daß ein Mensch, der in einem derartigen Gerichtsverfahren steht, bei dem ihm eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe droht, nicht plötzlich ausklinkt und Amok läuft.
Ein Informant berichtet von einem brisanten Ereignis im Zusammenhang mit einer Schußwaffe
Offensichtlich beunruhigte das eingangs angeführte Gerücht zu der Tötungsabsicht und anschließendem Suizid jedoch eine außenstehende Person dermaßen, daß er sich mit dem hochbrisanten Sachverhalt zum Thema des Tatverdächtigen und seinen Umgang mit Waffen an unseren Herausgeber wandte. Dieses Ereignis, dem er als Zeuge selbst beiwohnte, wäre er allerdings nur bereit zu schildern, wenn ihm Anonymität zugesichert würde. In Anbetracht dessen, daß diese Person bereits in der Vergangenheit mehrmals als sichere und vertrauliche Quelle Informationen lieferte, deren Angaben sich stets als wahr und korrekt erwiesen, stimmten wir der Bedingung zu.
Nach dem Zusammentreffen mit dem Informanten, Gegenprüfung von Detailangaben unsererseits, leiteten wir dessen Angaben unverzüglich an die zuständigen behördlichen Stellen weiter. In Anbetracht dessen, daß diese Schilderungen ein Ereignis betrafen, das sich bereits 2003 oder 2004 zugetragen haben soll und somit Verjährungsfristen eingetreten sind, ging es uns einzig und alleine darum, den zuständigen Stellen diese Informationen unter dem Kontext Waffenbesitz + Umgang mit Schußwaffen eines zu diesem Zeitpunkt bereits erstinstanzlich zu drei Jahren Gefängnis verurteilten Sexualverbrechers zur Verfügung zu stellen.
Faksimile aus der Niederschrift des Herausgebers bei der für waffenrechtliche Belange zuständigen Behörde vom 6.6.2011
Nachdem die sachbearbeitende Staatsanwältin über den Behördenweg Kenntnis über diese Informationen erlangt hat, wurde unser Herausgeber zur Zeugeneinvernahme geladen. Vor der Staatsanwaltschaft sagte er wahrheitsgemäß aus und gab die Identität des Zeugen jedoch nicht preis.
Faksimile aus der Zeugeneinvernahme des Herausgebers bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 13.7.2011
Noch bevor das Gerichtsurteil rechtskräftig wurde, wurden Anton sämtliche in seinem Besitz befindliche Waffen abgenommen, die Jagdkarte sowie Jagdaufsichtsberechtigung entzogen und ein behördliches Waffenverbot verhängt.
Diese Maßnahme führte dazu, daß zumindest das eine Opfer keine panischen Ängste mehr um ihr Leben hatte.