Unter der Geschäftszahl 24 St 37/10f-3 reichte die Staatsanwaltschaft Korneuburg am 17.12.2010 die Anklageschrift gegen den Herrn Anton sowie seine Gattin Berta beim Landesgericht Korneuburg ein. Sie beantragte die Durchführung einer Hauptverhandlung als Schöffengericht, die Vorladung der Beschuldigten und Vernehmung zahlreicher Zeugen, darunter auch die Opfer des Täters.
Zu diesem Zeitpunkt¹ werden dem ÖVP-Gemeinderat und Unternehmer, Herrn Anton, folgende Sexualvergehen und Sexualverbrechen zur Last gelegt – Auszüge aus der Anklageschrift:
zu Opfer Frau Wendy:
Im Herbst 2008 Frau Wendy mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie mit der Hand an den Haaren beim Hinterkopf packte, ihren Kopf nach unten zu seinem erigierten Penis drückte und sie anschließend durch starken Druck auf den Hinterkopf dazu zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen, während er sein Glied massierte, wobei Frau Wendy dadurch, daß er in ihren Mund ejakulierte, in besonderer Weise erniedrigt wurde;
dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB begangen.
zu Opfer Frau Xenia:
Im Zeitraum von Juli 2008 bis Sommer 2010 Frau Xenia
1.) zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie mehrmals gegen die Wand drückte, ihr anschließend unter ihre Oberbekleidung griff, ihre Brüste aus dem Büstenhalter zog, sie intensiv betastet, küßte, ihr schließlich mit der Hand unter den Rock fuhr und ihre Scheide berührte;
dadurch das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB begangen.
2.) zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er fest ihre Hand ergriff und diese zu seinem erigierten Penis führen wollte, wobei sich Frau Xenia nach kurzer Berührung der Unterhose jedoch durch die Vorgabe, es komme jemand, befreien konnte;
dadurch das Verbrechen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB begangen.
3.) Mit Gewalt zu einer Duldung genötigt, nämlich im Zeitraum von Juli 2008 bis Sommer 2010 Frau Xenia indem er sie mehrmals gegen die Wand oder andere Gegenstände drückte und gegen ihren Willen intensiv küßte;
dadurch die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen.
zu Opfer Frau Yoki:
1. zu nötigen versucht, nämlich Frau Yoki indem er sie
a.) am 8.3.2009 bei den Oberarmen packte und kraftvoll gegen die Küchenkästen drückte und zu küssen versuchte;
b.) im März 2009 mit der Hand fest am Hals packte und gegen die Kästen hinter der Bar drückte und erneut zu küssen versuchte;
dadurch die Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB begangen.
zu Opfer Frau Zahra und Wendy:
nachgenannte Personen durch geschlechtliche Handlungen an diesen belästigt, nämlich
1.) im Zeitraum Anfang 2005 bis April 2008 Frau Zahra, indem er ihr mehrmals unter ihre Bluse griff, ihre Brüste aus dem Büstenhalter zog, diese festhielt und intensiv betastete;
2.) im Herbst 2008 Frau Wendy, indem er ihr mehrmals mit der Hand unter den Rock fuhr und ihre Scheide berührte sowie ihr T-Shirt nach vor zog und ihre Brüste intensiv betastete;
die Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Ziffer 1 StGB begangen.
Der Ehefrau des Täters, Frau Berta, werden folgende Taten zur Last gelegt:
1.) Im April 2009 in … Frau Yoki durch die Äußerungen, sie werde sie verklagen und wegen Verleumdung anzeigen, wenn sie jemanden erzählen sollte, was vorgefallen ist und wenig später durch die Worte „Wehe, du ziehst deine Behauptungen nicht zurück! Was soll ich denn einmal meinen Enkelkindern sagen?!“, mithin durch gefährliche Drohungen mit einer Verletzung an der Ehre, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung gegen den Täter, genötigt;
dadurch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen.
2.) Am 17.8.2010 in … Frau Xenia durch Gewalt, nämlich dadurch, dass sie, als Frau Xenia die Küche des Lokals verlassen wollte, die Tür zuhielt, sich in den Türrahmen stellte und Frau Xenia von der Tür wegschob und sie schließlich erst gehen ließ, als sie laut zu schreien begann, zu einer Unterlassung, nämlich dem Verlassen des Geschäftslokals, zu nötigen versucht.
dadurch das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB begangen.
¹ Im Zuge der Gerichtsverhandlung wird dann festgestellt werden, daß der Täter noch eine weitere Vergewaltigung an Frau Wendy begangen hat, sowie die Tathandlungen, die er an Frau Zahra beging, nicht dem Tatbild des Vergehens der sexuellen Belästigung entsprechen, sondern dem Verbrechen der sexuellen Nötigung. Die Staatsanwaltschaft wird dann im Verfahren den Antrag auf Klageausweitung stellen, dem das Gericht stattgibt.